Erfurt. Die Zeiten sind schlecht. Aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise stehen viele Unternehmen unter einem enormen wirtschaftlichen Druck. Damit spielen für die Liquidität der Unternehmen die Lohnkosten eine erhebliche Rolle. Bereits in der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Löhne in vielen Bereichen rückläufig sind. In der derzeitigen Krise ist zu befürchten, dass der Druck auf die Lohnkosten weiter steigt. Vor diesem Hintergrund sind in den letzten Jahren verschiedene Entscheidungen zu dem Problem der Sittenwidrigkeit der Lohnhöhe ergangen.
Erfurt. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 BUrlG konnte der Arbeitnehmer keinen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus bis zum Zeitpunkt des Anspruchsverfalls nach Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt war. An dieser Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 in der Sache Schulz-Hoff nicht mehr fest.
Köln. Wegen der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise müssen viele Unternehmen Umsatzeinbrüche in bisher nicht gekannten Größenordnungen verkraften. Ein Teil hofft noch darauf, dass die Krise wie ein reinigendes Gewitter schnell vorüber zieht und versucht, den Beschäftigungseinbruch mit Kurzarbeit zu überbrücken. Andere überlegen, die Belegschaft durch betriebsbedingte Kündigungen dem gesunkenen Umsatz anzupassen. Dabei lauern Fallstricke, die betriebswirtschaftlich dringend gebotene Entlassungen unwirksam und damit im Ergebnis sehr teuer machen können.
Köln. Welchen Einfluss der Verein nach der Ausgliederung auf das laufende Geschäft der gGmbH nehmen will und welche Personen diesen Einfluss in der Praxis ausüben sollen, ist eine der wichtigen strategischen Fragen, die bei der Ausgliederung beantwortet werden müssen. Denn zu Geschäftsführern der Gesellschaft werden typischer Weise Personen bestellt, die nicht Mitglied des Vereinsvorstands sind und die Tätigkeit beruflich ausüben.
Dadurch ergibt sich für den Vorstand ein Verlust an direkter Einflussnahme auf die laufenden Geschäfte. Gleichzeitig führt die Verlagerung von Aktivitäten auf eine gGmbH tendenziell zu einer Stärkung des geschäftsführenden Vereinsvorstands und zu einer Verringerung der Einflussmöglichkeiten des erweiterten Vorstandes. Diese Effekte können durch die Gestaltung des gGmbH-Vertrages verstärkt oder weitgehend verhindert werden.
Köln. Die GmbH-Reform war für die meisten Geschäftsführer und Gesellschafter von gemeinnützigen GmbH kein "Aufreger". Die Chancen und Risiken, die sich aus der zum 1. November vergangenen Jahres in Kraft getreten Neuregelung ergeben, sind deshalb bei den Gemeinnützigen oft weitgehend unbekannt.
Vortrag von Dr. Hans-Eduard Hille, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln, vor dem Handels- und Dienstleistungsausschuss der IHK Würzburg-Schweinfurt am 10.12.2008
Ob mit oder ohne schriftlichen Kooperationsvertrag, die Gestaltung einer erfolgreichen Kooperation ist eine Herausforderung für die beteiligten Unternehmen. In seinem Vortrag schilderte Rechtsanwalt Dr. Hille an Beispielen aus der Praxis, welche Punkte von den Kooperationspartnern zu bedenken sind.
Viele Formulararbeitsverträge enthalten/enthielten die Klausel „Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.“ Aufgrund ständiger Rechtsprechung der Bundesgerichte konnte die Klausel allerdings durch eine mündliche Vereinbarung aufgehoben werden.
Dies führte in der arbeitsrechtlichen Praxis zu der so genannten doppelten Schriftformklausel, die den Zusatz beinhaltet, dass auch der Verzicht auf die Schriftform schriftlich vereinbart werden muss. Diese Klausel verhinderte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine betriebliche Übung entstehen konnte und hat daher hohe praktische Relevanz.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.05.2008, 9 AZR 382/07 (Pressemitteilung 39/08) entschieden, dass eine solche Klausel unwirksam ist, da sie zu weit gefasst sei und den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Insoweit entsteht ein Anpassungsbedarf der Vertragsmuster.
Die meisten Tarifverträge beinhalten Regelungen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze endet. Seit jeher sieht das Bundesarbeitsgericht diese Vereinbarungen als Befristung an, die wirksam ist, weil ein sachlicher Grund gegeben ist.
Aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dürfen Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters nicht benachteiligt werden. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wurden Stimmen laut, dass diese tariflichen Regelungen gegen europäisches Recht verstießen.
Köln. Die heimliche Videoüberwachung ist in vielen Fällen das einzige Mittel, Diebstähle durch das eigene Personal aufzuklären. Die Beobachtung von Arbeitnehmern per Kamera ist rechtlich und für das Image des Unternehmens heikel. Nach der Rechtsprechung ist der durch die heimliche Beobachtung überführte Arbeitnehmer nur unter zusätzlichen Voraussetzungen verpflichtet, dem Arbeitgeber die Kosten der Beobachtung zu erstatten.
Köln. "Personalunion" heißt das Zauberwort, mit dem Einsparungen bei den Kosten für Heimleiter und Pflegeleiter erzielt werden sollen. Auch gemeinnützige Einrichtungen stehen unter starkem Kostendruck. Heimaufsicht, Gerichte und die Pflegeversicherung setzen den Sparmaßnahmen bei Heim- und Pflegeleitungen aber enge Grenzen.